§§ 107, 109, 114 StVG
Wenn in einem Ordnungsstraferkenntnis über einen Strafgefangenen, der von einem Ausgang nicht zeitgerecht zurückgekehrt ist und wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung
Seite 84
§§ 107, 109, 114 StVG
Wenn in einem Ordnungsstraferkenntnis über einen Strafgefangenen, der von einem Ausgang nicht zeitgerecht zurückgekehrt ist und wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung
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