§ 91 Abs 3 StVG
Wenn ein Strafgefangener in einem der Anstaltsleitung bekannt gewordenen unerlaubten Gespräch mit einem Mobiltelefon seine Frau beauftragt, für ihn ein Mobiltelefon sowie ein Folienschweißgerät mit Absaugautomatik zu besorgen, begründet dies
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