§ 98 Abs 2 StVG
Nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder (einzelne) Ausführungsantrag individuell konkretisiert und entsprechend begründet sein, weshalb schon aus diesem Grund eine Bewilligung in Ansehung von regelmäßigen, nicht einzelfallbezogenen Ausführungen über einen unübersehbaren Zeitraum nicht in Betracht kommt.