§§ 83 ff StGB; § 94 StGB
§ 2 Abs 1 StPO; §§ 263, 267 StPO; § 281 Abs 1 Z
8 StPO
Zwischen der Zufügung einer Körperverletzung (hier: §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB) und dem erst nachfolgend gefassten und umgesetzten Entschluss des Verursachers, den von ihm Verletzten im Stich zu lassen (§ 94 StGB), besteht infolge der zeitlich getrennten Handlungsabläufe keine Tatidentität (vgl Hauptmann/Jerabek, in: WK2 § 94 Rz 48; Foregger/Fabrizy, StPO8 § 267 Rz 1; EvBl 1981/134), muss doch in diesem Fall die zur Verletzung führende Handlung abgeschlossen und der (allenfalls strafbar herbeigeführte) Erfolg iS einer nicht bloß unerheblichen (vgl Kienapfel, BT I4 § 94 RN 23) Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bereits eingetreten sein, bevor ein nach § 94 StGB strafbares Unterlassen folgt. Da Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils (vgl Ratz, in: WK-StPO Vor § 280 Rz 12 ff, insbes Rz 14; Foregger/Fabrizy, StPO8