Kein Versuch bei schwerer Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1 StGB
§ 75 StGB; §§ 80, 81 Abs 1 Z 1 StGB; §§ 83, 84 StGB
§ 345 Abs 1 Z 6 StPO; § 345 Abs 1 Z 12 StPO
Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, ist eine entsprechende Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar. Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren.