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§ 147 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/16JSt-StVG 2004, 21 Heft 1 v. 1.1.2004

§ 147 StVG

Angesichts einer rechtskräftig ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme (Aufenthaltsverbot) kann vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, warum der für eine Ausgangsbewilligung angegebene Zweck (Arbeitssuche, Übersiedlung) zur Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit dienen soll. Frühere Genehmigungen von Ausgängen erzeugen keine Bindungswirkungen.

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