§ 147 StVG
Angesichts einer rechtskräftig ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme (Aufenthaltsverbot) kann vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, warum der für eine Ausgangsbewilligung angegebene Zweck (Arbeitssuche, Übersiedlung) zur Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit dienen soll. Frühere Genehmigungen von Ausgängen erzeugen keine Bindungswirkungen.