§ 11 g Z 1 StVG
Die Vollzugskammern sollen zwar - nach den Intentionen der Regierungsvorlage - grundsätzlich meritorisch entscheiden; gemäß § 11 g Z 1 StVG ist jedoch explizit die Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Danach kann die Vollzugskammer die angefochtene Entscheidung beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn der vor-