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Zuständigkeit für nachträgliche Strafmilderung bei Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch ein anderes Gericht

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Matthias Feuchter, Lydia Mayer, Claudia Promberger, Daniel Sallriegler, Lyane Sautner, Herbert WegscheiderJSt 2003/41JSt 2003, 208 Heft 6 v. 1.11.2003

§ 31a Abs 1 StGB

§§ 410 Abs 1; 494a StPO

Gemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 1996/762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann dem Urteilsgericht zu, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß § 494a StPO widerrufen wurde. Die Ingerenz über eine von einem anderen Gericht verhängte, bedingt nachgesehene Strafe wird durch die genannte Bestimmung abschließend geregelt. Auch liefe eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und (erneute) bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte der verfahrensrechtlichen Fundierung des § 31a Abs 1 StGB in § 410 Abs 1 StPO zuwider (14 Os 129-131/99 = RZ 2000/16 = EvBl 2000/55 = ÖJZ-LSK 2000/41).

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