I. Der Anlassfall 15 Os 160/02
In seinem Erkenntnis 15 Os 160/02 hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Grundrechtsbeschwerde eines deutschen Staatsangehörigen auseinander zu setzen, der mit erstinstanzlichem (nicht rechtskräftigem) Urteil wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die zugrunde liegende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien bekämpfte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Behauptung, "sämtliche Voraussetzungen des § 4 StVG" (Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung) seien gegeben, weshalb entgegen der Ansicht des Gerichtshofs 2. Instanz zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wäre.