Keine Aufstockung des Rücklageguthabens gem § 150 Abs 3 StVG, wenn der Strafgefangene den Umstand, dass die Rücklage das Existenzminimum nicht erreicht ua dadurch verschuldet hat, dass er aufgrund geringer Arbeitsleistung mehrmals den Arbeitsplatz innerhalb der Anstalt wechseln musste, was sich auch in unterschiedlichen, größtenteils geringen Arbeitsvergütungen widerspiegelte und er außerdem mit seinen durchaus nicht unbeträchtlichen Eigenmitteln von insgesamt rund Euro 435 sowie mit seinem Hausgeld wenig maßvoll umgegangen ist und ihm auch dreimal Geldbußen im Gesamtbetrag von insgesamt Euro 66,80 auferlegt wurden.