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§ 99a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/44JSt-StVG 2003, 171 Heft 5 v. 1.9.2003

Die Verweigerung eines Ausgangs für einen Strafgefangenen, der sich im letzten Jahr der Verbüßung seiner zehnjährigen Freiheitsstrafe befindet ist zulässig, wenn der Strafgefangene bereits 21 Vorverurteilungen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten aufweist, während der Haft wegen Suchtgiftmissbrauchs und unterlaubter Geldübergabe disziplinär aufgefallen ist und weitere Entlassungsvorbereitungen in Form von Sozialtraining im hohen Maß notwendig erscheinen, um der besonderen Gefährlichkeit des Strafgefangenen entgegenzuwirken.

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