Durch Entscheidung des Anstaltsleiters wurde die Strafgefangene in den Entlassungsvollzug überstellt und gleichzeitig ihre Verlegung von der vorherigen Abteilung in andere Bereiche der Justizanstalt verfügt, weil die Strafgefangene trotz Bemühungen ihrerseits wie auch der Anstalt keine dauerhafte Arbeit außerhalb der Justizanstalt finden konnte.