Wenn ein Strafgefangener bereits 16 Verurteilungen insb wegen Vermögensdelikten und strafbaren Handlungen nach dem SuchtmittelG aufweist, wobei er eine Vielzahl von mehrmonatigen Freiheitsstrafen verbüßt hat, was auf eine kriminell stark geprägte Täterpersönlichkeit hinweist, steht die Entscheidung der Anstaltsleitung, diesen Strafgefangenen nicht in den Entlassungsvollzug zu überstellen, mit dem Gesetz im Einklang.
OLG Wien 26. Juni 2002 2 Vk 7/02