Das Strafvollzugsgesetz gründet in § 44 Abs 1 eine Pflicht für jeden arbeitsfähigen Strafgefangenen, eine Arbeit zu leisten. Dieser Arbeitspflicht des Strafgefangenen steht kein ausdrückliches "Recht auf Arbeit" gegenüber; doch ist die Vollzugsverwaltung gem § 45 StVG verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.