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§ 85 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/33JSt-StVG 2003, 168 Heft 5 v. 1.9.2003

Aus der Vorschrift des die Seelsorge betreffenden § 85 StVG ergibt sich kein Recht eines Strafgefangenen, an einer in einer anderen Justizanstalt stattfindenden religiösen Feierlichkeit teilzunehmen.

OLG Graz 4.11.2002 Vk 24/02

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