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§ 90b Abs 4 Z 3 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/32JSt-StVG 2003, 167 Heft 5 v. 1.9.2003

Ein Strafgefangener mit österreichischer Staatsbürgerschaft begehrte die Weiterleitung eines Schreibens an den Honorarkonsul der Republik Ungarn in einem geschlossenen Kuvert. Die Anstaltsleitung begründet ihre Ablehnung damit, dass § 90b Abs 4 Z 3 StVG nur für den Briefverkehr von ausländischen Strafgefangenen mit ihren konsularischen Vertretungen gelte. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit folgender Begründung nicht stattgegeben:

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