Ein Strafgefangener mit österreichischer Staatsbürgerschaft begehrte die Weiterleitung eines Schreibens an den Honorarkonsul der Republik Ungarn in einem geschlossenen Kuvert. Die Anstaltsleitung begründet ihre Ablehnung damit, dass § 90b Abs 4 Z 3 StVG nur für den Briefverkehr von ausländischen Strafgefangenen mit ihren konsularischen Vertretungen gelte. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit folgender Begründung nicht stattgegeben: