Der Umstand, dass noch keine Klassifizierung gem § 134 StVG durch das BMJ vorgenommen und ein Vollzugsplan für den Beschwerdeführer gem § 135 StVG noch nicht erstellt wurde, bildet keinen Hinderungsgrund für die Bewilligung eines Ausgangs. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Klassifizierung bzw die Erstellung eines Vollzugsplans eine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung eines Ausganges darstellt. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, dass die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene nicht als gefährlich einzustufen ist.