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§§ 107 Abs 1 Z 9 u 10, 109 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/29JSt-StVG 2003, 167 Heft 5 v. 1.9.2003

§ 109 StVG sieht für Ordnungswidrigkeiten ein abgestuftes Sanktionensystem vor, wobei die Verhängung einer Geldbuße von der Wertigkeit her die zweithöchste Sanktionsform darstellt. Wenn ein Strafgefangener den Anordnungen einer im Strafvollzug tätigen Person nicht Folge leistet und ihn anschreit, er solle den Rucksack doch selbst aufheben und sich durch im schroffen Ton gesagte Worte "könnte sich jemand bewegen und mich ins Haus lassen" sowie "kein Wunder, dass euch keiner schmecken kann" sich einer im Strafvollzug tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen hat, setzt er Ordnungswidrigkeiten gem § 107 Abs 1 Z 9 u 10 StVG. Kann jedoch der Unmutsreaktion der Strafgefangenen gewisses Verständnis entgegen gebracht werden, weil er nachvollziehbar eine Amtshandlung als nicht gerechtfertigt und schikanös empfunden hat, so genügt die Erteilung eines Verweises.

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