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Brauchen wir (noch) ein Medienrecht?

AufsätzeWalter BerkaJRP 2019, 186 Heft 4 v. 15.12.2019

I. Eine Leidenschaft für das Medienrecht

Alfred Noll war die Entwicklung der Medien und des Medienrechts in Österreich stets ein Anliegen, das er mit der ihm eigenen politischen Leidenschaft und gestützt auf seine professionellen Kompetenzen verfolgt hat. Im Praxiskommentar zum Mediengesetz hat er unter anderem die Definitionen des § 1 MedienG über drei Auflagen hinweg kommentierend betreut. Was zunächst eher nach spröder Begriffsjurisprudenz klingen könnte, bot ihm die Gelegenheit, die rasanten Veränderungen in der Realität der Medien zu verfolgen, eine Entwicklung, die etwa in den gesetzlichen Begriffsbestimmungen des „Mediums“ oder des „Medieninhabers“ ihren Niederschlag fand. Dabei konnte er im Jahre 2002 schon mit einer gewissen Selbstverständlichkeit feststellen, dass zwar „eine Anpassung des Medienrechts an die neuen elektronischen Medien ... bis dato nicht erfolgt“ ist, unbestritten aber sei, dass das MedienG „auch für die Internet-Medien“ gelte.11 Noll, in: Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz. Praxiskommentar1 (2002) § 1 Rz 48. Über die damaligen Schwierigkeiten der Rechtsprechung bei der Einordnung des Internets wollte Alfred Noll natürlich nicht hinwegsehen. Daher konnte er einen Hinweis auf eine „rasch zu zweifelhafter Berühmtheit gelangte“ Entscheidung des OLG Wien nicht unterdrücken, mit der das Gericht entschieden hatte, dass es sich beim (damals noch ziemlich neuen) WWW „fraglos“ um ein Medium (?) im Sinne des MedienG handle.22So Noll (FN 1) § 1 Rz 48 in Anlehnung an Höhne, Anstaltswerbung im Internet. Ein Diskussionsbeitrag, AnwBl 1999, 610.

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