Abstract: Die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 Abs 6 F-VG gibt dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und des Abgabenverfahrensrechts. Welche Zuständigkeiten nun den Ländern und Gemeinden für die Erlassung von abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben, war bereits Gegenstand von Untersuchungen einiger Fachautoren und wird in diesem Beitrag unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Argumente nochmals vertieft analysiert.