Abstract: Die Berücksichtigung der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR durch österreichische Behörden und Gerichte gilt heute als konsolidiert. Beginnend mit einem Erkenntnis vom 14. März 2012 bezieht der VfGH nunmehr die Grundrechte-Charta in seine Kontrolle von Gerichtsentscheidungen, Bescheiden und generellen Normen mit ein, um größtmögliche Kohärenz des Grundrechtsschutzes herzustellen. In Fortentwicklung des europarechtlichen Äquivalenzgrundsatzes sprach der VfGH in diesem Erkenntnis aus, dass die Rechte der Grundrechte-Charta für den Bereich der Durchführung europäischen Rechts durch österreichische Organe als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können und einen Maßstab im Verfahren der Normenkontrolle bilden.