Abstract: Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („VSKS“ – vulgo „Fiskalpakt“) wurde dem österreichischen Parlament als gesetzändernd bzw gesetzesergänzend zugeleitet. Er enthält jedoch einige verfassungsändernde Bestimmungen. Es sind dies Beschränkungen der Budgethoheit des Nationalrats, die Übertragung von Hoheitsrechten auf Organe der EU, und eine neuartige Verpflichtung zur Normenkontrolle. Der VSKS bedürfte daher vor seiner Ratifikation der Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes. Dies deshalb, weil weder die Bestimmungen über die Abänderung von EU-Primärrecht (Art 50 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 B-VG) noch die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten (Art 9 Abs 2 B-VG), die derartige Verfassungsänderungen decken könnten, auf den VSKS anwendbar sind.