Nach der Rechtsprechung haften Ärzte für lege artis durchgeführte medizinische Eingriffe, wenn sich das der jeweiligen Behandlung immanente Risiko verwirklicht, und ein Aufklärungsfehler des Arztes zur Unwirksamkeit der abgegebenen „Einwilligung“ des Patienten führt. Während die einzelfallspezifische Aufklärungsjudikatur Ärzte vor hohe bürokratische Hürden stellt, ist diese für Patienten im Rahmen ihrer Selbstbestimmung unverzichtbar. Es gilt: Die Anforderungen an die Aufklärung nehmen mit abnehmender Dringlichkeit der medizinisch indizierten Behandlung zu und gipfeln bei rein kosmetischen chirurgischen Eingriffen.

