Deskriptoren: Ärztliche Aufklärung; Verständlichkeit; Empfängerhorizont; Kommunikationspflicht; Beweislast; Kausalität.
Normen: § 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 1325 ABGB
Wird festgestellt, dass ein Patient die ärztliche Aufklärung nicht vollständig verstand, dies aber nicht zu erkennen gab, so ist – ausgehend von diesen Feststellungen – die Verneinung einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht zu beanstanden.

