Abseits der Maßgaben, die sich aus der Vielzahl an Judikatur zur Ärztehaftung bzw zum „Aufklärungsfehler“ ableiten lassen, konkretisieren weder ÄrzteG, KaKuG noch das allgemeine Zivil-/Strafrecht die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen bzw die Zeithorizonte, die für eine rechtmäßige Aufklärung und gültige Einwilligung in die Behandlung zu beachten sind. Demgegenüber unterscheiden sich einige medizinrechtliche Sondergesetze von diesem allgemeinhin geltenden, relativ formfreien System und geben inhaltliche, als auch formale Kriterien in puncto Einwilligung und Aufklärung zwingend vor. Anhand der Vorgaben bei der Lebendspende von Organen, Keimzellen, somatischen Zellen und Gewebe (OTPG, FMedG und GSG) sollen die hierzu gesetzlich festgelegten Aufklärungs- und Einwilligungserfordernisse vergleichsweise skizziert und die Frage gestellt werden, ob sich die, in den thematisierten Gesetzesgrundlagen vorgegebenen Voraussetzungen auch auf die Einwilligung und Aufklärung im Allgemeinen bzw insbesondere jene vor operativen Eingriffen zweckmäßiger Weise übertragen ließen.

