Deskriptoren: Einverleibung; Scheidungsvergleich; Abänderung des Scheidungsvergleichs.
Normen: § 83 EheG, § 81 EheG, § 55a EheG, § 26 Abs 2 GBG, § 12 Abs 1 WEG
Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen – vor oder nach Rechtskraft der Scheidung – einvernehmlich wieder abzugehen. Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG. Es genügt, dass in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.