§ 136 GBG, § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG
OGH, 27.09.2022, 5 Ob 148/22h
[1] Die Antragstellerin ist die Noterbin nach ihrem am 20. 8. 2021 verstorbenen Vater, in dessen Eigentum der Hälfteanteil an einer Liegenschaft stand. Sie schloss mit der Alleinerbin zur Abgeltung ihres Anspruchs am 16. 12. 2021 ein Pflichteilsübereinkommen, nach dem der Hälfteanteil des Erblassers an der Liegenschaft in ihr Eigentum übertragen wird, räumte darin der Alleinerbin das lebenslange Fruchtgenussrecht daran ein und verpflichtete sich dieser gegenüber, den Liegenschaftsanteil weder zu veräußern noch zu belasten.