Der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) Ende Juni 2020 ausgesandte Begutachtungsentwurf1) zur Novelle des KontRegG2) erweitert ua in Umsetzung des durch die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie3) neu eingefügten Art 32a die Zweckbestimmungen des Kontenregisters, die meldepflichtigen Daten sowie den Kreis der meldepflichtigen Institute und der (inter-) nationalen Behörden, die Einsicht in das bzw Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können. Künftig sollen bestimmte Kreditkonten, Zahlungskonten von Zahlungsdienstleistern und Schließfächer (Safes) bei Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern unter die laufenden Meldepflichten fallen. Der Rechtsschutz von Kontoinhabern bei Kontenregisterabfragen und bei einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörden vor oder im Zuge von Außenprüfungen im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer soll laut dem Entwurf bedenklich eingeschränkt werden.