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Geplante Neuerungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, kritische Analyse des Ministerialentwurfs zur KontRegG-Novelle

FachbeitragMag. Christiane Edelhauser, Prok. Katrin GaubingerJEV 2020, 96 Heft 3 v. 30.9.2020

Der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) Ende Juni 2020 ausgesandte Begutachtungsentwurf1)1)Vgl. Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden, 33/ME XXVII. GP , GZ. 2020-0.310.255, vom 23.06.2020. zur Novelle des KontRegG2)2)Vgl. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015 idF BGBl. I Nr. 99/2020. erweitert ua in Umsetzung des durch die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie3)3)Vgl. RL (EU) 2018/843 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU , ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43. neu eingefügten Art 32a die Zweckbestimmungen des Kontenregisters, die meldepflichtigen Daten sowie den Kreis der meldepflichtigen Institute und der (inter-) nationalen Behörden, die Einsicht in das bzw Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können. Künftig sollen bestimmte Kreditkonten, Zahlungskonten von Zahlungsdienstleistern und Schließfächer (Safes) bei Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern unter die laufenden Meldepflichten fallen. Der Rechtsschutz von Kontoinhabern bei Kontenregisterabfragen und bei einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörden vor oder im Zuge von Außenprüfungen im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer soll laut dem Entwurf bedenklich eingeschränkt werden.

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