Die "Geschlechterklausel-Entscheidung"1) des OGH hat hinsichtlich der Anteile eines unbeschränkt haftenden KG-Gesellschafters klargestellt, dass Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, die nach dem Geschlecht differenzieren, unwirksam sind. Die Entscheidung erwähnt auch die Parallelfrage nach einer Gleichbehandlungspflicht bei der Auswahl von Begünstigten in der Privatstiftung. Im vorliegenden Beitrag soll daran anknüpfend ein eingehender Blick auf die Gestaltung der Begünstigtenordnung geworfen und gefragt werden, ob der Privatautonomie des Stifters durch Diskriminierungsverbote Grenzen gesetzt sind.