1. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Im entschiedenen Fall (OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x) hat die Erstbeklagte ein Wohnungsgebrauchsrecht an einer Wohnung, die im Eigentum einer GmbH steht, an der wiederum eine Privatstiftung mit 51% beteiligt ist. Die Erstbeklagte ist gleichzeitig Mitstifterin und auch Begünstigte der Privatstiftung. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde der Erstbeklagten durch die GmbH unentgeltlich eingeräumt. Bevor die GmbH von der Privatstiftung erworben wurde, war die Erstbeklagte mit 8% daran beteiligt.