Schon gut zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die EU-Erbrechtsverordnung in den beteiligten Mitgliedstaaten anzuwenden ist, erging am 12. Oktober 2017 die erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung dieses Rechtsakts.1) Wie nicht anders zu erwarten geht es um den inhaltlichen Anwendungsbereich der Verordnung, dessen Abgrenzung zu bei Erbfällen ebenfalls häufig berührten Rechtsbereichen äußerst heikel erscheint und bereits intensiv diskutiert wurde. Der EuGH legt Art 1 Abs 2 EUErbVO, der bestimmte Regelungsmaterien von der Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung ausnimmt, wie üblich2) eng aus und verlangt auf diese Weise von den Mitgliedstaaten, ihren Rechtsordnungen nicht bekannte ausländische erbrechtliche Vorgaben zu akzeptieren.