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Praktische Fragestellungen bei der KESt-Freistellung von Pflichtteilergänzungsansprüchen durch eine Privatstiftung

AufsätzeDr. Berndt ZinnöckerJEV 2019, 15 Heft 1 v. 30.3.2019

Durch die ständige Rechtsprechung des VwGH1)1)Vgl. VwGH 10.02.2016, Ra 2014/15/0021, VwGH 10.03.2016, Ro 2014/15/0047 und VwGH 10.3.2016, Ro 2015/15/0028. ist mittlerweile klargestellt, dass die Erfüllung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, da sie zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen und somit keine Zuwendung darstellen. Schon der VwGH2)2)Vgl. VwGH 10.02.2016, Ra 2014/15/0021. stellt allerdings klar, dass diese Kapitalertragsteuerneutralität nicht besteht, "wenn aufgrund eines Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten übersteigt."

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