Durch die ständige Rechtsprechung des VwGH1) ist mittlerweile klargestellt, dass die Erfüllung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, da sie zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen und somit keine Zuwendung darstellen. Schon der VwGH2) stellt allerdings klar, dass diese Kapitalertragsteuerneutralität nicht besteht, "wenn aufgrund eines Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten übersteigt."