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Die Anwartschaftsstellung des Nacherben ist im Zweifel vererblich. Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich aus einer testamentarischen Hinterlassung des Pflichtteils ergeben, unterliegen nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB

RechtsprechungErbrechtDaphne Aichberger-BeigJEV 2010/24JEV 2010, 106 Heft 3 v. 1.7.2010

§§ 615, 1487 ABGB

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