§ 181 AußStrG
§§ 96, 97 GBG
Grundbuch: Eine nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierte, sondern als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden.
§ 181 AußStrG
§§ 96, 97 GBG
Grundbuch: Eine nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierte, sondern als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden.