§§ 164, 62 Abs 1 AuStrG
Ein Beschluss nach § 161 AuStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig.
OGH 24.11.2009, 5 Ob 186/09b
§§ 164, 62 Abs 1 AuStrG
Ein Beschluss nach § 161 AuStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig.
OGH 24.11.2009, 5 Ob 186/09b