Die Reform des Verlassenschaftsverfahrens im Zuge der Außerstreitreform hat das System nicht grundlegend verändert. Schwerpunkte der Reform sind die Entlastung der Gerichte bei gleichzeitiger Stärkung der Rolle des Gerichtskommissärs und die Berücksichtigung rechtsstaatlicher Aspekte.
I. Einleitung
Das neue AußStrG 2005 bezeichnet als Verlassenschaftsverfahren alle Verfahren, die sich mit der rechtlichen Abwicklung einer Verlassenschaft (§ 531 ABGB) befassen.