Da der Gesetzgeber die Erbschafts- und Schenkungssteuer für unentgeltliche Vorgänge ab 1. August 2008 bekanntermaßen nicht mehr erheben wird, wird auch die bisher als Ersatz für die Grunderwerbsteuer als "Grunderwerbsteueräquivalent" iSd § 8 Abs 4 ErbStG ausgestaltete Belastung unentgeltlicher Grundstückserwerbe nicht mehr schlagend. Um die unentgeltlichen Grundstückserwerbe nun iSd Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) belasten zu können, hat der Gesetzgeber die diesbezüglichen Regelungen des GrEStG adaptiert bzw um Begünstigungen ergänzt.