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Änderungen der Stiftungsbesteuerung nach dem 31.7.2008

AufsätzeChristian Ludwig, Daniel VarroJEV 2008, 88 Heft 3 v. 1.7.2008

     
  

Alte Rechtslage

Neue Rechtslage

 
  

(bis 31.7.2008)

(nach 31.7.2008)

 
 

Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen

 
 

Sachliche Steuerpflicht

Erwerb von Todes wegen

 

Alle unentgeltlichen Zuwendungen (keine Freigiebigkeit mehr erforderlich)

 
  

Schenkung unter Lebenden

   
   

Zweckzuwendung

   
 

Persönliche Steuerpflicht

Privatstiftungen

Privatrechtliche Stiftung

 
    

Vergleichbare Vermögensmasse

 
 

Bemessungsgrundlage

Gemeiner Wert: allgemein

 
  

Teilwert: Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen

 
  

Kurswert: Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben

 
  

Wiener Verfahren: nicht im Inland börsennotierte Anteile an Kapitalgesell.

 
  

Jahreswert: Nutzungen und Leistungen

 
  

3facher Einheitswert: land- & forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen, inländische Betriebsgrundstücke

 
 

Steuersatz

 
 

Allgemein

5 %

2,5 %

 
 

Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige od. kirchl. Zwecke

2,5 %

2,5 %

 
 

Zuwendungen von Dritten (Zustiftung)

§ 8 (1) ErbStG, Steuerklasse V

2,5 %

 
 

Zuwendungen an Familienstiftung

gemäß § 8 (1) ErbStG möglich

2,5 %

 
 

Zuwendung von Grundstücken an eine Familienstiftung

+ 2 %

+ 3,5 %

 
 

Sonstige Zuwendungen von Grundstücken

+ 3,5 %

+ 3,5 %

 
 

Die Stiftung / vergleichbare Vermögensmasse ist nichtmit Privatstiftung nach PSG vergleichbar1

§ 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Sämtliche Dokumente über innere Organisation, Vermögensverwaltung oder - verwendung der Stiftung / vergleichbaren Vermögensmasse werden nicht bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt

5 % / 2,5 % / § 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Keine umfassende Amts- & Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung / vergleichbaren Vermögensmasse

§ 8 (1) ErbStG

25 %

 
 

Steuerbefreiungen

1

Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen & Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Verweisfehler im StiftEG bezügl. Zwecke, sollte aber korrigiert werden)

 
  

2

Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

 
  

3

Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuerungsfähigem Kapitalvermögen & von Anteilen an in- & ausländischen Kapitalgesellschaften mit einem Beteiligungsausmaß von unter 1 % des gesamten Nennkapitals

 
  

4

Zuwendungen an betrieblich veranlasste Privatstiftungen

 
     

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