Die Frage, ob der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten dadurch verkürzen kann, indem er sein Vermögen in eine Privatstiftung einbringt, ist so alt wie die Privatstiftung selbst und hat bereits Anlass zu zahlreichen Aufsätzen gegeben. Jetzt liegt eine erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, die eine klare Leitlinie erkennen lässt.