§ 4 VGG, § 5 VGG, § 6 VGG
Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ auf digitale Leistungen zu beschränken, steht einer analogen Anwendung entgegen. Die in § 5 Z 3 VGG enthaltene Verpflichtung zur Bereitstellung eines „Kundendienstes“ ist sohin auf herkömmliche Waren nicht anwendbar.

