Der vorliegende Beitrag behandelt einige verfahrensrechtliche Fragen zur Anfechtung von verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Entscheidungen über einen Mandatsverlust gemäß Art 141 B-VG. Dabei wird insbesondere erläutert, dass derartige Verfahren parallel zu einem unmittelbaren Mandatsverlustantrag des Vertretungskörpers an den VfGH möglich sind und dass der Mandatsverlust erst durch eine Entscheidung des VfGH (also nicht ex lege) eintritt.