Militärische Kooperationen mit anderen Staaten oder Organisationen sind neutralitätsrechtlich zulässig, soweit sie in Friedenszeiten stattfinden. Das gilt auch für die Luftraumüberwachung. Allerdings dürfen sich derartige Kooperationen nicht auf einen Kriegs- oder Angriffsfall erstrecken und müssen gegebenenfalls beendbar sein und im Anlassfall auch tatsächlich beendet werden.