§ 382 EO, § 397 EO, § 399 EO
Wurde eine einstweilige Verfügung zur Verstärkung des Unterlassungsgebots auch gegen Konzerngesellschaften (als unmittelbare Antragsgegner) erlassen, so können diese einen Aufhebungsantrag nach § 399 EO stellen. Solange über diesen nicht rechtskräftig entschieden ist, bleibt die einstweilige Verfügung aufrecht.