Bis heute nicht abschließend geklärt ist, wie treuwidrige und/oder rechtsmissbräuchliche Stimmabgaben bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen sind. Nach der wohl überwiegenden Literatur zum österreichischen GmbH-Recht sind derartige Stimmen (vorläufig) wirksam und in das Beschlussergebnis miteinzubeziehen. Abweichendes wird zur AG sowie in Deutschland vertreten: Die Stimmen seien nichtig und vom Versammlungsleiter nicht mitzuzählen. Die Rsp ist mehrdeutig. Der nachfolgende Beitrag zeigt, warum der dhM auch für Österreich der Vorzug gebührt.