Der vorliegende Beitrag untersucht, ob ein NFT (non fungible token) eine Sache iS des § 285 ABGB darstellt und wie dieser sachenrechtlich einzustufen ist. Aufbauend darauf wird seine Übertragung, die Begründung von Dienstbarkeiten, Pfandrechten und Sicherungseigentum sowie sein Gutglaubenserwerb behandelt.