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Treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Stimmen in der Hauptversammlung*)*)Der Beitrag beruht auf einer Anfrage aus der Praxis, die sich mittlerweile erledigt hat.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Julia Anna Mayer , Univ.-Prof. Dr. Ulrich TorgglerJBl 2021, 700 Heft 11 v. 25.11.2021

Bis heute nicht abschließend geklärt ist, wie treuwidrige und/oder rechtsmissbräuchliche Stimmabgaben bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen sind. Nach der wohl überwiegenden Literatur zum österreichischen GmbH-Recht sind derartige Stimmen (vorläufig) wirksam und in das Beschlussergebnis miteinzubeziehen. Abweichendes wird zur AG sowie in Deutschland vertreten: Die Stimmen seien nichtig und vom Versammlungsleiter nicht mitzuzählen. Die Rsp ist mehrdeutig. Der nachfolgende Beitrag zeigt, warum der dhM auch für Österreich der Vorzug gebührt.

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