§ 99 JN
Der Missionssitz einer ausländischen Vertretung bildet auch keinen Anknüpfungspunkt für den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.
Seite 646
§ 99 JN
Der Missionssitz einer ausländischen Vertretung bildet auch keinen Anknüpfungspunkt für den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.
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