§§ 69 ff iVm § 129 Abs 1 Z 2 2006
Subunternehmer, als Vertragspartner des Bieters, sind weder vom Begriff des Bieters noch vom Schutzzweck des BVergG umfasst.
Wesentliches Ziel der Eignungsprüfung ist, diejenigen Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuscheiden, die aus verschiedenen Gründen die geforderte ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht erwarten lassen. Zugleich schützen die Anforderungen an die Eignung des Auftragsnehmers das Interesse des Auftraggebers, für sein Geld eine ordnungsgemäße und einwandfreie Gegenleistung zu erhalten. Der Auftraggeber soll Aufträge nicht an Unternehmen vergeben müssen, die aufgrund ihrer technischen und finanziellen Kapazitäten nicht in der Lage sind, den Auftrag auszuführen. Dass der von einem Subunternehmer in der Insolvenz seines Auftraggebers (des zum Zug gekommenen Bestbieters) erlittene Vermögensschaden (Forderungsausfall) verhindert werden sollte, lässt sich den §§ 69 ff iVm § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 nicht entnehmen.