§ 1331 ABGB, § 1332a ABGB
Eine generelle Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten, ein verletztes Tier jedenfalls fachgerecht töten zu lassen, besteht nicht.
Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen.